Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
Kostenlose Jobvermittlung
Gern vermitteln wir Sie ganz individuell in einem neuen Job. Ihre Vermittlung durch uns ist auf Basis eines geltenden Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (AVGS) für Sie kostenlos.Und so einfach geht´s
Nur noch wenige Klicks, uns schon fangen wir an!Bitte geben sie ein Jobgesuch auf
Damit wir entsprechend für Sie tätig werden können, benötigen wir von Ihnen ein entsprechendes Jobgesuch. Dieses veröffentlichen wir anonymisiert in unserer Homepage und animieren Suchmaschinen, es anzuzeigen. Bitte machen Sie dabei konkrete Angaben, welche Fähigkeiten Sie haben UND welche Tätigkeit Sie suchen. Je konkreter Ihre Angaben sind, umso besser wird es von den Suchmaschinen gefunden und um so präziser können wir Sie vermitteln. Damit wir noch besser erkennen können, welche Fähigkeiten Sie für den neuen Job mitbringen, hängen Sie dabei bitte Ihren Lebenslauf dran. Er kann auch noch nachgereicht werden. Er dient nur unserer Information und wird, wie auch Ihr Name und Ihre Kontaktdaten, nicht von uns veröffentlicht. Sie können Ihren Lebenslauf aber auch anonymisiert (also ohne Ihre persönlichen Daten und Kontaktdaten) in ihr Jobgesuch kopieren.Bitte senden Sie uns den Vermittlungsvertrag zu
Zudem ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Sie mit uns einen Vermittlungsvertrag abschließen, um Sie auf Basis eines ermittlungsgutscheins vermitteln zu können. Doch: Keine Angst! Sie müssen keinen Job annehmen, den wir Ihnen vermitteln, mit einem geltenden Vermittlungsgutschein (AVGS ist unserer Tätigkeit für Sie kostenlos und ansonsten fällt nur dann eine moderate Provision an, die wir Ihnen vorher mitgeteilt aben und dies auch nur dann, wenn Sie den Job, den wir Ihnen vermittelt haben, auch annehmen und behalten. UNsere Provision können Sie zumeist von der Steuer absetzen. Den Vermittlungsvertrag können Sie uns ausgefüllt und unterschrieben per Brief, Fax oder als Scan im Anhang einer eMail oder im Anhang zu einem Kontaktformular von uns zusenden.Bitte senden Sie uns auch den Vermittlungsguitschein zu
Damit wir kostenlos für Sie tätig werden können, benötigen wir Ihren für unsere Vermittlung geltenden Aktivierung- und Vermittlungsgutschein (AVGS). Wir benötigen ihn direkt zu Beginn als Kopie oder Scan, um erkennen zu können, was zu beachten ist. Am besten senden Sie uns diesen direkt im Original zu. Falls Sie ihn anderweitig benötigen, erhalten Sie ihn natürlich von uns zurück. Spätestens dann, wenn Sie die von uns vermittelte Tätigkeit aufnehmen, muss er uns im Original liegen. Ihre Arbeitsbeginn muss in dem angegebenen Zeitraum iegen, damit er gültig ist. Ggf, können er ihnen verlängert werden.Unser Profiling
Sobald uns alles vorliegt, beginnen wir mit unserer Tätigkeit für Sie. Als erstes führen wir dabei ein Profiling durch. Wir ermitteln zusammen mit Ihnen, welche Fähigkeiten und Qualifikationen Sie in ihre berufliche Tätigkeit einbringen und wer daran ein Interesse haben dürfte. Wir überarbeiten Ihr Jobgesuch entsprechend und richten es auf die Zielgruppe aus, die zu Ihnen passt und in der Sie zukünftig tätig sein wollen.Unser Targeting
Auf Basis Ihre Jobgesuchs und des Profilings sowie unserer bestehenden Kontakten zu Unternehmen, der bei uns veröffentlichter Jobangebote, uns zur Verfügung stehender Datenbanken, Recherchen im Internet und an anderen uns vertrauen Stellen sowie in Zusammenarbeit mit rund 800 weiteren privaten Arbeitsvermittlern suchen wir dann nach geeigneten Unternehmen. in denen es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen Job für Sie geben könnte.Unser Ident
In den in Frage kommenden Unternehmen suchen wir nach dem Ansprechpartner (m/w/d), der / sie besonders über Ihre Einstellung entscheiden wird, was nicht immer die "Sehr geehrten Damen und Herren der Personalabteilung" sind. Wir ermitteln sodann, wie wir ihn am besten erreichen können.Unsere Vermittlung
Die so gefundenen Ansprechpartner sprechen wir dann mit dem Ziel an, Sie in deren Unternehmen in einen zu Ihnen passenden Job zu vermitteln. Dabei versuchen wir auch, optimale Konditionen für Sie zu erreichen. Und wir fassen auch nach, was aus unserer Vermittlung geworden ist und begleiten Sie und das Unternehmen, soweit erforderlich und gewünscht, bei dem weiteren Kontakten in Richtung Arbeitsvertrag.Sie haben (k)einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)?
Dann sprechen Sie als Arbeitslosengeld 1 (ALG I)-Empfänger die Agentur für Arbeit an. Diese muss Ihnen diesen ausstellen, wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und während der vergangenen 3 Monate mindestens 6 Wochen arbeitslos gewesen sind und von der Agentur für Arbeit noch nicht erfolgreich vermittelt worden sind (sonst wären Sie ja nicht arbeitslos bzw. Arbeit suchend). . Sie haben darauf einen Rechtsanspruch. Die Agentur für Arbeit kann Ihnen auch vor dieser Frist von 6 Wochen einen solchen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ausstellen, muss es aber nicht. Beantragen Sie Ihren Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) einfach auf beliebigem Wege. Es gibt nach unserer Kenntnis keine Formvorschrift für die Beantragung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS). Lassen Sie sich auch nicht abwimmeln, etwa dergestalt, dass man Ihnen diesen erst ausstellt, wenn Sie einen konkreten Job in Aussicht haben.Auch das Jobcenter kann Ihnen, wenn Sie ALG II, sog. Hartz IV, erhalten, einen solchen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ausstellen, muss das aber rechtlich nicht. Machen Sie dem jeweiligen Fallmanager (m/w) einfach klar, dass es für das Jobcenter, den Staat, den Steuerzahler, billiger und damit sinnvoll ist, wenn Sie mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) vermittelt werden, statt dass man Ihnen jeden Monat ALG II zahlen muss. Ein neuer Job würde Ihnen sicherlich gut tun und es ist wohl die moralische Pflicht des Fallmanagers, sich entsprechend um Sie zu kümmern. Leider wollen aber wohl einige Jobcenter Ihr Budget schonen, indem Sie keinen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ausstellen.
Achen Sie bitte darauf, dass im Ihrem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) angegeben ist, das der zugelassene Träger (das sind in diesem Fall wir) "Im Bundesgebiet" ansässig sein darf und dass sich Ihre "sozialversicherungspflichtige Tätigkeit" ebenfalls "Im Bundesgebiet" befinden darf, damit Ihre Vermittlung nicht an dieser bürokratischen Einschränkung scheitert. Bestehen Sie andernfalls auf der Ausstellung eines entsprechend berichtigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS).
Wir können Sie aber auch ohne einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) auf Basis unseres Vermittlungsvertrages vermitteln. Nur Bei Erfolg bekommen wir dann von Ihnen eine moderate Provision, die sich schnell rechnet und die Sie von der Steuer absetzen können.