Nun kann (fast) jeder Arbeitsvermittler sein
Schrittweise Freigabe der Arbeitsvermittlung
Am 11. März 1994 trat die Verordnung über die Arbeitsvermittlung durch private Arbeitsvermittler in Kraft (Arbeitsvermittlerverordnung). Durch sie wurde das Vermittlungsmomopol der BfA aufgehoben. Private Arbeitsvermittler durften nun Personen vermitteln, ohne Bezahlung durch diese.Auch für langzeitarbeitslose Sozialhilfeempfänger gab es schon länger die Möglichkeit “Dritte” einzuschalten, was allerdings recht bürokratisch war (so gab es noch keine “Gutscheine”).
Zudem konnten bereits seit 1.1.2002 alle Arbeitslosen, die mindestens sechs Monate arbeitslos sind, die Einschaltung Dritter verlangen, da es im seit dem gültigen Job-Aqtiv-Gesetz heißt: ”Ein Arbeitsloser kann vom Arbeitsamt die Beauftragung eines Dritten mit der Vermittlung verlangen, wenn er sechs Monate nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit noch arbeitslos ist” (§ 37a SGB III).
Der Bundestag hat am 15.03.2002 das “Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat” (DRS 203/02) der Regierungskoalition verabschiedet, worin, was der Name des Gesetzes nicht vermuten lässt, die entsprechenden Bestimmungen des SGB III neu gefasst wurden. Nachdem der Bundesrat diesem Gesetz am 22.3.2002 zugestimmt, es der Bundespräsident unterzeichnet hat und es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, trat es am 27.03.2002 in Kraft.
Zum 1.1.2005 wurden die Höhe des Vermittlungsgutscheines und die Fristen für die Auszahlung modifiziert. Nun gibt zwei Raten zu jeweils 1.000,00 Euro, zahlbar nach sechs Wochen bzw. sechs Monaten, wenn der Vermittelte dann noch in dem ihm vermittelten Job ist.
Mit Wirkung vom 01. Januar 2008 wurde die Möglichkeit der Ausgabe von Vermittlungsgutscheinen bis zum 31.12.2010 verlängert. Darüber hinaus treten auch inhaltliche Änderungen in Kraft.
Für die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins ist eine Arbeitslosigkeit von 2 Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten Voraussetzung.
Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Januar 2007 ist der Vermittlungsgutschein auch für Vermittlungen in das EU/EWR-Ausland und bei der Vermittlung durch im EU/EWR-Ausland ansässige private Arbeitsvermittler auszuzahlen.
Wir haben nicht auf die o. g. gesetzliche Neuregelung gewartet sondern schon vorher Personen, die einen neuen Job suchten, kostenlos vermittelt, was uns durch die Lizensierung als Private Arbeitsvermittlung möglich war.