> AVGS: Kostenlose private Arbeitsvermittlung mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Vermittlungsgutschein (AVGS) für die private Arbeitsvermittlung!

Good bye "Arbeitsamt" / Jobcenter!

Besorgen Sie sich doch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)!. AVGS. Diesen bekommen Sie als ALG-Empfänger bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter. Auf seiner Grundlage können wir Sie kostenlos in einen Job vermitteln. Sie kostet das: Nichts! Denn die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter bezahlt uns dafür.

Ich habe einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) - werden Sie mich vermitteln?
Ja! Die Einzelheiten erfahren Sie HIER >>. Wir können zwar nicht immer Erfolg haben, werden uns aber gerne um einen neuen Job für Sie kümmern. Über 1.000 Personen haben wir bereits mit Training, Coaching und Vermittlung erfolgreich betreut. Und auch Inhaber von Vermittlungsgutscheinen kamen durch uns in einen neuen Job. Bis zur Freigabe der Arbeitsvermittlung waren wir als private Arbeitsvermittlung anerkannt.

Dabei arbeiten wir bundesweit mit über 700 anderen Privaten Arbeitsvermittlern zusammen.

Was ist ein Aktivierungs-Vermittlungsgutschein (AVGS)?

Unter diesem Namen Aktivierungs-Vermittlungsgutschein (AVGS) werden nun die Leistungen zusammengefasst, die ein Arbeitsloser auf Kosten der Agentur für Arbeit bei Dritten erhalten kann. Diese sind für ihn selbst kostenlos, weil der Dienstleister mit der Agentur für Arbeit abrechnet.

Unterschieden werden drei Arten von Maßnahmen:
- MAT (Maßnahmen bei einem Träger, etwa Weiterbildungen),
- MAG (Maßnahmen bei einem Arbeitgeber, etwa eine Eignungsfeststellung)
- MPAV (Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung wie die Vermittlung durch diesen)

Arbeitslose können sich an einen privaten Arbeitsvermittler wie uns wenden und sich von diesem einen neuen Job beschaffen lassen. "Bezahlen" kann man ihn dann mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, den die Agentur für Arbeit (wie sich das Arbeitsamt jetzt nennt) bzw. das Jobcenter ausstellen. Diesen muss man dem Privaten Arbeitsvermittler vorlegen. Der Abschluss eines Vermittlungsvertrages ist nicht mehr vorgeschrieben, aber zur Klarstellung der Rechte und Pflichten zu empfehlen.

Wie komme ich an einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)?

Dieser wird, je nach Zuständigkeit, von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ausgestellt. Das geschieht nicht automatisch. Man muss den ggf. verlangen, wenn er einem nicht angeboten wird. Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine können persönlich, per Fax, Brief oder Internet beim Arbeitsamt (pardon, bei der Agentur für Arbeit) angefordert werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für die private Arbeitsvermittlung (AVGS-MPAV) sehen so aus: >>.

Wann bekomme ich einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)?

Bezieher von Arbeitslosengeld I können den Gutschein nun bereits vom ersten Tag an erhalten. Aber dies ist eine Kann-Vorschrift. Erst nach 6 Wochen muss der Betreffende auf Antrag einen solchen Gutschein erhalten.

Private Arbeitsvermittler, welche den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) einlösen möchten, müssen zertifiziert sein. Wir sind zertifiziert.

Wann kann ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)eingelöst werden?

Er kann nur eingelöst werden, wenn

- es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Wochenstunden handelt

- die vereinbarte Beschäftigungsdauer mindestens drei Monate beträgt

- das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Wochen beträgt

- der Vermittler nicht bereits anderweitig von der Bundesagentur mit der Vermittlung beauftragt worden ist,

- der Vermittler einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitsuchenden hat

- der Vermittler die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angemeldet hat oder zertifiziert ist

- der Arbeitgeber und der Vermittler nicht wirtschaftlich und personell miteinander verflochten sind.

Gültigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS)

Der AVGS nun kann sowohl hinsichtlich des zukünftigen Tätigkeitsortes wie auch des Sitzes des privaten Arbeitsvermittler begrenzt werden. Üblich ist aber "bundesweit" und dies sollte man auch beim Aussteller einfordern.

Eine weitere Begrenzung ist die Gültigkeitsdauer. Damit ist aber nicht der Zeitpunkt des neuen Arbeitsvertrages oder der Vermittlung gemeint, sondern der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns.

Wenn diese Daten im Fall einer erfolgreichen Vermittlung nicht passen, sollte man VOR dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages einen neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) mit passenden Daten anfordern. Man bekommt ihn meist.

Sie haben keinen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)?

Wenn die "Wartezeit" von sechs Wochen noch nicht erfüllt ist, können Sie bereits ein Success-Jobgesuch bei uns aufgeben. Auch wenn Sie den Job erst nach Ablauf der Wartefrist annehmen, ist dies ebenfalls kostenlos, wenn Sie mit uns einen Vermittlungsvertrag geschlossen und den Vermittlungsgutschein vorgelegt haben. Denn unsere Suche dauert ja auch ein wenig.

Sollten Sie gar keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben, können Sie trotzdem mit uns einen Vermittlungsvertrag schließen. Die Erfolgsprovision müssen Sie dann zwar selbst tragen, aber Sie können sie in der Regel bei der Steuer geltend machen und sie armortiert sich sehr schnell durch Ihre Einkünfte aus dem neuen Job. Sie wird auch nur bei Erfolg fällig. Sie gehen also kein Risiko ein.

Können Sie mir auch auf andere Weise bei der Jobsuche helfen?

Auch, wenn Sie keinen Vermittlungsgutschein haben, können Sie bei uns ein Jobgesuch aufgeben, nach Jobangeboten suchen, unseren Jobsupport in Anspruch nehmen.

Und wenn ich noch im Job bin?

Private Jobvermittler wie wir dürfen im Erfolgsfall auch von anderen Personen für eine Vermittlung eine Provision in der vorgenannten Höhe verlangen. Diese müssen sie zwar selbst tragen, können sie aber als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend machen. Sie können uns also auch in diesem Fall beauftragen. Es lohnt sich!

Wie finde ich weitere private Arbeitsvermittler?

Wir sind gerne für Sie tätig. Bei Bedarf stellen wir auch gerne den Kontakt zu einem unserer Partner her, der auf eine Region, eine Brnache oder einen Fachbereich spezialisiert ist.

Wie kam es dazu?

Neue Regelungen ab dem 1.4.2012

Am 27.12.2011 hat der Deutsche Bundestag das das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" verabschiedet. Folgende Regelungen gelten seitdem:

- Das Gesetz hierzu ist nun nicht mehr befristet, muss immer wieder verlängert werden. Es ist nun dauerhafter Bestandteil des SGB

- Der Gutschein heißt nun nicht mehr Vermittlungsgutschein (VGS), sondern Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

- Personen ohne Leistungsbezug (ALGI oder ALGII), etwa Personen, die mit Arbeitslosengeldempfängern in einer Bedarfsgemeinscht leben, können ebenfalls einen AVGS erhalten.

Bezieher von Arbeitslosengeld I können den Gutschein nun bereits vom ersten Tag an erhalten. Aber dies ist eine Kann-Vorschrift. Erst nach 6 Wochen muss der Betreffende auf Antrag einen solchen Gutschein erhalten. - Es können nun nicht nur Vermittlungen, sondern auch arbeitssuchende Leistungen abgerechnet werden wie Bewerbertraining und Coaching. - Private Arbeitsvermittler, welche den AVGS einlösen möchten, müssen ab dem 1.1.2013 zertifiziert sein.

Regelungen ab dem 1.1.2011

Nun ist wieder nur noch eine sechswöchige Wartezeit für den Vermittlungsgutschein erforderlich. (Art. 1 Nr. 18a Beschäftigungschancengesetz vom 24. Oktober 2010, BGBl. I, S. 1417, 1420)

Regelungen ab dem 1.1.2008

Mit Wirkung vom 01. Januar 2008 wurde die Möglichkeit der Ausgabe von Vermittlungsgutscheinen bis zum 31.12.2010 verlängert. Für die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins ist nun eine Arbeitslosigkeit von 2 Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten Voraussetzung.

Regelungen bis zum 31.12.2007

Der Deutsche Bundestag hat am 08.11.2007 beschlossen, den Vermittlungsgutschein bis zum 31.12.2007 zu verlängern. Die ursprünglich geplante Entfristung wurde nicht beschlossen.

Der Vermittlungsgutschein bei Langzeitarbeitslosen und Behinderten kann nun 2.500,00 Euro betragen, muss es aber nicht. Aber die erste Rate bleibt weiterhin bei 1.000,00 Euro, ist erst nach 6 Wochen Beschäftigung fällig und beinhaltet die MwSt.

Die Wartezeit beträgt nun 2 Monate statt wie bisher 6 Wochen. Das heißt: Solange muss man mindestens arbeitslos sein, bevor man den Vermittlungsgutschein bekommt.

Regelungen bis zum 31.12.2007

Der Deutsche Bundestag hat Ende 2006 beschlossen, den Vermittlungsgutschein bis zum 31.12.2007 zu verlängern.

Neue Regelungen ab dem 1.1.2005

Der Deutsche Bundestag hat am 24.09.2004 beschlossen, den Vermittlungsgutschein zunächst bis zum 31.12.2006 zu verlängern. Der Gutschein kann nun bereits nach 6wöchiger Arbeitslosigkeit (bisher erst nach drei Monaten) beantragt werden. Bezieher des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) haben keinen Rechtsanspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Sie können aber nach § 16 I SGB II auch einen bekommen (Kann-Leistung). Hartnäckiges Fragen lohnt sich hier. Die Höhe des Vermittlungsgutscheines beträgt nunmehr 2.000,00 Euro. Die erste Rate von 1.000,00 Euro wird erst gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Wochen bestand. Die zweite Rate von 1.000,00 Euro wird wie bisher gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestand.

Wie lief das vorher?
Die Vermittler erhielten bis Ende 2004 folgende Vergütungen: Noch 3 Monaten Arbeitslosigkeit 1.500 Euro, ab 6 Monaten 2.000 Euro und ab 9 Monaten Arbeitslosigkeit 2.500 Euro. Stets gab es eine erste Rate von 1.000,00 Euro beim Vertragsschluss und den Rest, wenn der Arbeitnehmer noch nach 6 Monaten noch im Job war.

Wie kam es zu dieser Regelung?

Am 11. März 1994 trat die Verordnung über die Arbeitsvermittlung durch private Arbeitsvermittler in Kraft (Arbeitsvermittlererverordnung). Durch sie wurde das Vermittlungsmonopol der BfA aufgehoben. Private Arbeitsvermittler durften nun Personen vermitteln, ohne Bezahlung durch diese.

Auch für langzeitarbeitslose Sozialhilfeempfänger gab es schon länger die Möglichkeit “Dritte” einzuschalten, was allerdings recht bürokratisch war (so gab es noch keine “Vermittlungsgutscheine”).

Zudem können bereits seit 1.1.2002 alle Arbeitslosen, die mindestens sechs Monate arbeitslos sind, die Einschaltung Dritter verlangen, da es im seit dem gültigen Job-Aktiv-Gesetz heißt: ”Ein Arbeitsloser kann vom Arbeitsamt die Beauftragung eines Dritten mit der Vermittlung verlangen, wenn er sechs Monate nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit noch arbeitslos ist” (§ 37a SGB III).

Der Bundestag hat am 15.03.2002 das "Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat" der Regierungskoalition verabschiedet, worin nun, was der Name des Gesetzes nicht vermuten lässt, die entsprechenden Bestimmungen des SGB III neu gefasst wurden. Nachdem der Bundesrat diesem Gesetz am 22.3.2002 zugestimmt, es der Bundespräsident unterzeichnet hat und es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, trat es am 27.03.2002 in Kraft. Zum 1.1.2005 wurden die Regelungen modifiziert.

JobHunter.De hat nicht auf die o. g. gesetzliche Neuregelung gewartet sondern schon vorher Personen, die einen neuen Job suchten, kostenlos vermittelt, was durch die Lizensierung als Private Arbeitsvermittlung möglich war.